21 rer Rasse, Religion oder Herkunft diskriminierten, verurteilt würden (pag. 409). Art. 261bis StGB stellt vorliegend eine zulässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit dar, weshalb sich die Beschuldigten nicht auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 BV berufen können. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigten handelten rechtswidrig.