261bis StGB eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Dass diese ungenügend wäre, nicht dem öffentlichen Interesse diente, nicht verhältnismässig wäre oder in den Kerngehalt des Grundrechts eingriffe, ist weder ersichtlich noch wird dies dargetan. Im Gegenteil gab A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, die Antirassismusnorm sei auf demokratischem Weg eingeführt worden, was im Grundsatz gut sei. Er stehe dafür ein, dass Personen, die andere wegen ih-