16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern. Eine Einschränkung dieses Rechts muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein und sie darf nicht in den Kerngehalt des Grundrechts eingreifen (Art. 36 Abs. 1 – 4 BV; BGE 142 I 49 E. 6). Vorliegend besteht in Art. 261bis StGB eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit.