17. Rechtswidrigkeit Die Beschuldigten machten geltend, die Meinungsäusserungsfreiheit sei hoch zu halten (pag. 408, 409). Wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem StGB mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Täter kann sich dabei auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen, zivil- oder öffentlichrechtlichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5 E. 1). Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern.