Den Beschuldigten war auch klar, dass die Karikatur ausländische Zigeuner in einem schlechten Licht darstellt, war es doch ihr eigentliches Handlungsziel, öffentlich mit der Karikatur ausländische Zigeuner, die Transitplätze benutzen, in ein schlechtes Licht zu rücken, um die Stimmbevölkerung dazu zu bewegen, die JSVP zu wählen, da diese «NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner» sage. Aus welchem Motiv die Beschuldigten die Tat begingen, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands irrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2008 vom 10. Juni 2009 E. 4.7.4), zumal ihnen ja auch keine Gesinnung, sondern eine