falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. In einem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Täter dabei aufgrund einer falschen rechtlichen Ansicht – also z.B. aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Pornografiebegriffs – davon ausgeht, sein Handeln sei nicht rechtswidrig, kann daraus allenfalls ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB folgen (BGE 129 IV 238 E. 3.1 ff.).