16. Vorsatz In subjektiver Hinsicht machen die Beschuldigten geltend, sie seien davon ausgegangen, «ausländische Zigeuner» seien keine Ethnie (vgl. pag. 396 Z. 65; pag. 398 Z. 164 ff.). Zudem sei es nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu diskriminieren. Sie hätten sich lediglich gegen teure Transitplätze wehren wollen (vgl. pag. 396 Z. 45 ff., Z. 82 ff.; pag. 399 Z. 188 ff.; pag. 409). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).