BGE 143 IV 193 E. 4.3). Mit der pauschalen Behauptung, ausländische Fahrende seien generell minderwertig im oberwähnten Sinn, wird gegenüber den ausländischen Fahrenden ein feind- 19 seliges Klima geschaffen, ein solches verschärft oder zumindest unterstützt. Deshalb nebst Art.261bis Abs. 4 StGB hinaus auch der Tatbestand des Aufrufens von Art. 261bis Abs. 1 StGB im Sinne des Aufreizens objektiv erfüllt. Damit haben die Beschuldigten auch den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt.