Unter Aufrufen (gemäss dem französischen und italienischen Text auch Schüren, Aufreizen) zu Hass wird eine nachhaltige Einwirkung auf Menschen verstanden mit dem Ziel oder der Wirkung, eine feindselige Haltung gegenüber einer Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken. Dabei werden auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen erfasst, die auch ohne ausdrücklichen Aufforderungscharakter zu Hass oder Diskriminierung führen können (BSK StGB-SCHLEIMINGER/ METTLER, Art. 261bis N 33; BGE 143 IV 193 E. 4.3).