15.3 Art. 261bis Abs. 1 StGB Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Beschuldigten auch den Tatbestand des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung erfüllt haben. Unter Aufrufen (gemäss dem französischen und italienischen Text auch Schüren, Aufreizen) zu Hass wird eine nachhaltige Einwirkung auf Menschen verstanden mit dem Ziel oder der Wirkung, eine feindselige Haltung gegenüber einer Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken.