399 Z. 209 ff.), zu kurz. Der Beitrag differenziert nicht zwischen «anständigen» und «unanständigen ausländischen Zigeunern». Die Beschuldigten setzten öffentlich die Ethnie der «ausländischen Zigeuner» in einer die Menschenwürde verstossender Weise herab und haben dadurch den objektiven Tatbestand der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz erfüllt.