Die Beschuldigten gaben weiter an, der Begriff «Zigeuner» sei nicht rassistisch. In der Schule hätten sie das Lied «Lustig ist das Zigeunerleben» gesungen und in Restaurants «Zigeunerschnitzel» gegessen. Auch die zuständige Staatsanwältin habe das Wort «Zigeuner» verwendet (pag. 112 Z. 44 ff.; pag. 117 Z. 9 ff.). Dieses Vorbringen geht wiederum am Tatvorwurf vorbei, da dieser nicht an die Verwendung des Ausdrucks «ausländische Zigeuner» knüpft. Schliesslich greift das Argument von C.________, Anständige fühlten sich durch den Beitrag nicht betroffen (pag. 399 Z. 209 ff.), zu kurz.