Auch die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, die Beschuldigten hätten sich generell gegen das Vorgehen des Kantons gewendet, wonach Transitplätze gegen den Willen der Gemeindebevölkerung errichtet würden, und nicht konkret gegen die beiden Transitplätze Meinisberg und Wileroltigen (pag. 403). Die Beschuldigte machten weiter geltend, es sei ihnen lediglich darum gegangen zu verhindern, dass Gemeinden gegen ihren Willen Millionenkosten tragen müssten (pag. 396 Z. 69 ff.; pag. 400 Z. 224 ff.). Auch dieses Argument zielt am Vorwurf vorbei.