17 len Feststellung, Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewaltbereit (BGE 143 IV 193 E. 3.3.3; BGE 131 IV 23 E. 3.2). Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht, da sie mehrheitlich am Tatvorwurf vorbeizielen. Die Beschuldigten machten geltend, im Beitrag sei es um diejenigen Transitplätze gegangen, die vorgängig in den Medien aktuell gewesen seien, d.h. um Meinisberg und Wileroltigen. Dies ergebe sich aus dem Begleittext des Beitrags. Sie hätten daher keine Pauschalisierung vorgenommen (pag. 396 Z. 69 ff., pag.