10 Abs. 2 StGB). Indem der Beitrag «ausländische Zigeuner» als schmutzige, bergeweise stinkenden Abfall verursachende, in die Büsche und auf Abfallhaufen kotende, lärmige und stehlende «etc.» Gruppe darstellt und ihnen in dieser umfassenden Charakterisierung mithin Verhaltensweisen zuschreibt, die bei Tieren, unzivilisierten Menschen oder Kriminellen zu finden sind, setzt er sie in ihrem Wert als menschliche Wesen herab. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Post in einem kantonalen Wahlkampf und damit in einer politischen Auseinandersetzung im weiteren Sinn veröffentlicht wurde.