BGE 131 IV 23 E. 2.1.; BSK StGB- SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 11). Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind Äusserungen nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da in solchen Situationen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind. Art. 261bis StGB ist verfassungskonform auszulegen und dabei der Meinungsäusserungsfreiheit Rechnung zu tragen.