261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB («in einer die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt») erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe wegen ihre Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt werden (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweisen; BSK StGB- SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 50 f.).