15 15.2 Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB Vorab ist der engere Tatbestand des direkten Angriffs, nämlich Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB zu prüfen. Mit dem öffentlichen Post auf «Facebook» und der Homepage wandten sich die Beschuldigten in erste Linie an die Öffentlichkeit, aber damit ebenso an die betroffene Gruppe selber. Es fragt sich also, ob die Beschuldigten die Gruppe der ausländischen Fahrenden mit ihrem Post herabgesetzt oder diskriminiert haben. Als Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4