Die Angriffe richten sich direkt gegen eine betreffende Gruppe oder Person. Die beiden Arten von Widerhandlungen unterscheiden sich demnach bezüglich ihrer mittelbaren (Abs. 1 – 3) oder unmittelbaren (Abs. 4 – 5) Angriffsweise (BSK StGB-SCHLEIMINGER/ METTLER, Art. 261bis N 6 f.).