15. (Aufruf zu) Herabsetzung oder Diskriminierung 15.1 Allgemeines Bei Art. 261bis StGB erfassen die Absätze 1 – 3 Handlungen, die sich an die Öffentlichkeit richten, wobei der Aspekt des Werbens, d.h. das Bestreben, die Öffentlichkeit zu beeinflussen, massgeblich ist (z.B. «rassistische Hetze»). Dagegen geht es bei den Absätzen 4 und 5 nicht primär darum, ein Klima zu schaffen, das Menschenrechtsverletzungen hervorrufen könnte («Stimmungsmache»), sondern um die eigene Umsetzung der diskriminierenden Ideen des Täters. Die Angriffe richten sich direkt gegen eine betreffende Gruppe oder Person.