Diese Auffassung ist im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag zu sehen (E.________ war Anwalt der Stadtnomaden), wonach es das Ziel war, die Stadtnomaden als Fahrende darzustellen, um sie in den Genuss der Regelung von Art. 6 BewD (sechs Monate bewilligungsfreier Aufenthalt) kommen zu lassen. Allerdings ist geplant, eine Zone für alternatives Wohnen zu schaffen, auf dem sich dereinst die Stadtnomaden dauerhaft niederlassen können. Die Gleichsetzung mit den Fahrenden in diesem Punkt ist daher primär zielorientiert und übergangsweise motiviert.