14 konkreten Gruppe von Fahrenden impliziert werde (pag. 34). Abgesehen davon, dass dies die Auslegung von Art. 261bis StGB kaum richtig nachzeichnet, wurde die Frage der Ethnie somit in diesem Fall anders entschieden, als die Beschuldigten schildern, indem die sie für die konkrete Gruppe der dort stationierten Fahrenden bejaht wurde. Schliesslich verweisen die Beschuldigten auf ein Kurzgutachten E.________ vom 24. August 2016 zur Frage, ob die Bestimmung für die Fahrenden gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.