261bis StGB. Die Anklagekammer trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein, worauf die Anzeiger Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Dieses trat im erwähnten Entscheid 1P.147/2003 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Anzeiger zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert seien und sich zudem nach damaliger Rechtsprechung auch nicht als Opfer an das Bundesgericht wenden könnten. Bei Lichte besehen stellt dieser Entscheid damit nicht eine bundesgerichtlichen Feststellung zur Frage der Zigeuner oder Fahrenden als Ethnien dar: Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Sache, sondern wies die Beschwerde aus formellen Gründen ab.