Ursache dieses Entscheides war die Mitteilung des Schweizerischen Camping und Caravaning Verbandes an den Geschäftsführer des Campingplatzes in Satigny GE mit folgendem Inhalt: «Nous avons été informés que des gens du voyage étaient installés sur le camping. Nous vous rappelons que l'entrée du camping est interdite aux gens du voyage. Merci d'en prendre note». Dagegen reichten drei Fahrende Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Verbandes wegen Rassendiskriminierung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf stellte das Verfahren ein mit der Begründung, die Fahrenden seien keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB.