114 Z. 12 für die Sinti und Roma). In seinem Entscheid BGE 143 IV 193 unterstellte das Bundesgericht den Begriff der «Kosovaren» als Sammelbegriff für die verschiedenen Ethnien im Kosovo ebenfalls dem Schutz von Art. 261bis StGB. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, den Begriff der Fahrenden und damit das Synonym der Zigeuner als Sammelbegriff verschiedener Ethnien der Roma, Sinti und Jenischen ebenfalls dem Schutz von Art. 261bis StGB zu unterstellen. Zu keinem anderen Schluss kommt auch der EGMR, der Zigeunern bzw. Fahrenden ebenfalls eine ethnische Identität zuspricht (Urteil des EGMR Nr. 27238/95 vom 18. Januar 2001 E. 73).