Das Nomadentum ist nach wie vor eines der wesentlichen Elemente der kulturellen Identität der Fahrenden und ist unmittelbar mit der Ausübung ihrer verschiedenen Erwerbstätigkeiten verbunden. Traditionellerweise üben die Fahrenden Berufe aus, welche im Zusammenhang mit der Weiterverwertung (Ankauf von Antiquitäten, Wiederverwertung, Sammeln von Altmetall usw.) und dem Handel auf Jahrmärkten sowie dem ambulanten Handwerk (Messerschleifen, Korbflechten, Kesselflicken usw.) stehen, doch ist ihr Tätigkeitsfeld nicht auf diese Bereiche allein beschränkt (BGE 138 I 205 E. 4; siehe ferner Urteil des EGMR Nr. 27238/95 vom 18. Januar 2001 E. 73).