Nach TRECHSEL/VEST (Praxiskommentar zum StGB, Art. 261bis N 12) kann die Ethnie wie der soziologische Begriff der Rasse definiert werden (also als Menschengruppe, die sich selbst als unterschiedlich von anderen Gruppen versteht und/oder so verstanden wird, wobei allerdings jeder Bezug zu erkennbaren biologischen Besonderheiten fehlt und kulturelle, sprachliche und historische Aspekte im Vordergrund stehen). Nach der Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird.