Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Ethnie handelt, die unter den Schutz von Art. 261bis StGB fällt. Bei einer Ethnie handelt es sich um eine Gruppe von Menschen, die sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen von anderen Menschen unterscheiden (BSK StGB- SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 15). Nach TRECHSEL/VEST (Praxiskommentar zum StGB, Art.