11 Z. 109 ff.). Hätten sie den Aufruf in Kenntnis der Einstellungsverfügung erstellt, hätte C.________ diesen mit Sicherheit an dieser Stelle erwähnt gehabt, was er aber nicht tat. Die Einstellungsverfügung wurde erstmals in der Einsprache vom 24. April 2018 von A.________ erwähnt (pag. 69). Doch auch die dort gewählte Formulierung weist darauf hin, dass die Beschuldigten erst nachträglich von der Einstellungsverfügung erhielten («Bei der Publikation des Beitrags wurde […] vorgängig sorgfältig abgeklärt, ob unsere auf «Facebook» veröffentlichte Karikatur rechtlich und moralisch problematisch sein könnte.