Abgesehen davon, dass der behauptete Vorgang bereits in zeitlicher Hinsicht sehr knapp bemessen wäre (die Einstellungsverfügung wurde D.________ am 19. Februar 2018 eröffnet, die Beschuldigten veröffentlichten ihren Aufruf am 21. Februar 2018), erwähnten die Beschuldigten die fragliche Einstellungsverfügung auch nicht in ihren ersten Einvernahmen. Auf Frage, ob sie den Wahlaufruf vorgängig auf dessen juristische Zulässigkeit geprüft hätten, gab C.________ beispielsweise an: «Wir fragten einfach diverse Leute, was sie davon halten […]. Es hat niemand etwas gesagt, dass es irgendwie problematisch werden könnte» (pag. 11 Z. 109 ff.).