Den unterschiedlichen Sinn, den die Parteien der Äusserung des JSVP-Posts unterstellen, ist folglich Frage der rechtlichen und nicht der Beweiswürdigung (siehe E. 11 ff. hiernach). Dass die Beschuldigten den Post in Kenntnis der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, gemacht hätten, scheint der Kammer nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass der behauptete Vorgang bereits in zeitlicher Hinsicht sehr knapp bemessen wäre (die Einstellungsverfügung wurde D._____