10. Beweiswürdigung Ob eine Äusserung die Menschenwürde verletzt, beurteilt sich nach ihrem objektiven Erklärungswert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist eine Tatfrage, die vorab zu klären ist. Welchen Sinn einer Äusserung zukommt, ist dagegen Rechtsfrage, die unter der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist (BGE 143 IV 193 E. 1). Den unterschiedlichen Sinn, den die Parteien der Äusserung des JSVP-Posts unterstellen, ist folglich Frage der rechtlichen und nicht der Beweiswürdigung (siehe E. 11 ff. hiernach).