356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die beiden (gleichlautenden) Strafbefehle gegen die Beschuldigten lauten wie folgt (pag. 65): C.________ und A.________ verstiessen eventualvorsätzlich, sowie in Mittäterschaft, d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war, und in verantwortlicher leitender Stellung gegen die Strafnorm der Rassendiskriminierung, indem sie am 21.02.2018 in Bern den Facebook-Beitrag „SVP-Kandidaten wählen — Transitplätze für Zigeuner verhindern!", gestalteten und veröffentlichten