6 te die Staatsanwältin das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft ein und erliess gegen die beiden Beschuldigten am 18. April 2018 einen Strafbefehl wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB (pag. 65 bzw. pag. 74). Die Beschuldigten erhoben hiergegen mit gleichlautendem Text fristgerecht Einsprache (pag. 69 bzw. pag. 78 ff.). Die Staatsanwältin hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid (pag. 84), womit der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO).