5 7. Anklage Am 22. Februar 2018 wurde die Kantonspolizei Bern von privater Seite her via Twitter Account über den genannten Beitrag in Kenntnis gesetzt und um Prüfung gebeten, ob er gegen den Rassendiskriminierungsartikel im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) verstossen könnte. Die Polizei überwies diese Meldung samt Korrespondenz der dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft, die die Sache ihrerseits zur gesetzlichen Folgegebung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weiterleitete (pag. 38 – 44).