5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Dazu gehört auch das Widerrufsverfahren i.S. A.________. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).