4.3 Dem Berufungsführer/Beschuldigen 2 sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zufolge der wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘006.15 netto zuzusprechen. Staatsanwalt F.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 406): A. A.________ I. A.________ sei schuldig zu sprechen der Rassendiskriminierung, begangen am 21.02.2018 in Bern und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter bedingtem Aufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren;