4. 4.1 Dem Berufungsführer/Beschuldigten 1 und dem Berufungsführer/Beschuldigen 2 sei für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor der Vorinstanz eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘083.90 und vor der Berufungsinstanz in zu beziffernder Höhe zuzusprechen. 4.2 Dem Berufungsführer/Beschuldigten 1 und dem Berufungsführer/Beschuldigen 2 sei je gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen, deren Höhen ins richterliche Ermessen gestellt werden. Angemessen nach vorliegender Auffassung je CHF 1‘000