2. Der Berufungsführer/Beschuldigte 1 und der Berufungsführer/Beschuldigte 2 seien beide je vollumfänglich und mit Bezug auf alle Tatbestandsvarianten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), angeblich begangen am 21. Februar 2018, freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.