268 f.). Der Vorsitzende machte die Parteien darauf aufmerksam, dass sich die Kammer für den Fall eines Schuldspruchs vorbehalte, die aktualisierten Einkommensverhältnisse der beiden Beschuldigten auch zu deren Nachteil zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 zweite Satz Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).