195 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten, sondern teilte stattdessen mit Schreiben vom 18. April 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 255 f.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 268 f.).