Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 103 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 1 / Berufungsführer 1 und C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rassendiskriminierung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 14. Januar 2019 (PEN 2018 331+332) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 14. Ja- nuar 2019: A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: der Rassendiskriminierung, begangen am 21.02.2018 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 261bis Abs. 1 StGB, Art. 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 3‘300.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘200.00 (Kosten des Gerichts gesamthaft CHF 1‘400.00, hälftig, d.h. CHF 700.00) und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘300.00. [Gebührentabelle] II. Widerrufsverfahren 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. B. C.________ C.________ wird schuldig erklärt: der Rassendiskriminierung, begangen am 21.02.2018 in Bern und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 261bis Abs. 1 StGB, Art. 422 ff., 426 ff. StPO 2 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3‘600.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘200.00 (Kosten des Gerichts gesamthaft CHF 1‘400.00, anteilsmässig je hälftig, d.h. CHF 700.00) und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘300.00. [Gebührentabelle] C. Weiter wird verfügt: Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, entsteht eine Gebühr von CHF 800.00. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag von A.________ und C.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 141 f.). Die erstinstanzliche Berufungsbegründung datiert vom 13. März 2019 (pag. 150 ff.). Die Berufungserklärung der Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 10. April 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 195 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erklärte weder Anschlussberu- fung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten, sondern teilte stattdessen mit Schreiben vom 18. April 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 255 f.). Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 verpflichtete die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwalt- schaft zur persönlichen Vertretung der Anklage an der oberinstanzlichen Verhand- lung (pag. 268 f.). Der Vorsitzende machte die Parteien darauf aufmerksam, dass sich die Kammer für den Fall eines Schuldspruchs vorbehalte, die aktualisierten Einkommensver- hältnisse der beiden Beschuldigten auch zu deren Nachteil zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 zweite Satz Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen je ein aktueller Strafregisterauszug (datierend jeweils vom 12. November 2019, pag. 286 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 30. Oktober 2019, pag. 275 ff. [C.________], bzw. vom 10. November 2019, pag. 281 ff. [A.________]) über die Beschuldigten eingeholt. Des Weiteren wurden die Beilagen 3 bis 5 der Berufungserklärung der Beschuldig- ten vom 8. April 2019 (Anwaltsvollmachten, pag. 211 f.; Gutachten E.________ vom 24. August 2016, pag. 213 ff.; Motion 179-2017, pag. 223 f.) zu den Akten er- kannt. 3 Schliesslich wurden die beiden Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Be- rufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 395 ff.; pag. 398 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 402): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2019, Verfahren PEN 18 331/332, gegen die Berufungsführer/Beschuldigten 1 und 2 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungsführer/Beschuldigte 1 und der Berufungsführer/Beschuldigte 2 seien beide je voll- umfänglich und mit Bezug auf alle Tatbestandsvarianten vom Vorwurf der Rassendiskriminie- rung (Art. 261bis StGB), angeblich begangen am 21. Februar 2018, freizusprechen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. 4.1 Dem Berufungsführer/Beschuldigten 1 und dem Berufungsführer/Beschuldigen 2 sei für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor der Vorinstanz eine Entschädigung von insge- samt CHF 4‘083.90 und vor der Berufungsinstanz in zu beziffernder Höhe zuzusprechen. 4.2 Dem Berufungsführer/Beschuldigten 1 und dem Berufungsführer/Beschuldigen 2 sei je gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung zuzusprechen, deren Höhen ins richterliche Ermessen gestellt werden. Angemessen nach vorliegender Auffassung je CHF 1‘000 4.3 Dem Berufungsführer/Beschuldigen 2 sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO zufolge der wirtschaftlichen Einbussen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils eine Entschädigung in Höhe von CHF 5‘006.15 netto zuzusprechen. Staatsanwalt F.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 406): A. A.________ I. A.________ sei schuldig zu sprechen der Rassendiskriminierung, begangen am 21.02.2018 in Bern und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter bedingtem Aufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Ge- bühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.06.2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 2. A.________ sei zu verwarnen. 4 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. B. C.________ C.________ sei schuldig zu sprechen der Rassendiskriminierung, begangen am 21.02.2018 in Bern und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, unter bedingtem Aufschub bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Ge- bühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten. Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu be- urteilen. Dazu gehört auch das Widerrufsverfahren i.S. A.________. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Veröffentlichung Am 21. Februar 2018 veröffentlichte die Junge SVP des Kantons Bern (nachfol- gend: JSVP) in einem «Facebook»-Beitrag und auf ihre Homepage nachfolgenden Text und Abbildung: JSVP-Kandidaten wählen – Transitplätze für Zigeuner verhindern! Die neue Legislatur wird eine wichtige Weichenstellung sein. Im Seeland und im Berner Mittelland macht man sich Sorgen um die geplanten Transitplätze für ausländische Zigeuner. Wollen wir Kanton Bern solch teure und schädliche Transitplätze, welche die Lebensqualität in der entsprechenden Re- gion verschlechtern? Genau diese Frage wird sich in den nächsten vier Jahren stellen. Die Junge SVP Kanton Bern ist bis- her die einzige Kantonalpartei, welche sich klipp und klar gegen solche Pläne ausgesprochen hat. Umso wichtiger, dass ihre Kandidaten unterstützt werden. Das Motto lautet also: JSVP wählen – Transitplätze verhindern! # bernstark 5 7. Anklage Am 22. Februar 2018 wurde die Kantonspolizei Bern von privater Seite her via Twitter Account über den genannten Beitrag in Kenntnis gesetzt und um Prüfung gebeten, ob er gegen den Rassendiskriminierungsartikel im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) verstossen könnte. Die Polizei überwies diese Meldung samt Korrespondenz der dafür zuständigen Generalstaatsanwaltschaft, die die Sache ih- rerseits zur gesetzlichen Folgegebung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weiterleitete (pag. 38 – 44). Am 22., 23., 26. und 27. Februar sowie am 5. März 2018 reichten zudem verschie- dene Organisationen (u.a. G.________; Verein H.________; Verein I.________; J.________) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen dieser Veröffent- lichung der JSVP Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 261bis StGB ein (pag. 16 ff.). Gestützt auf diese Meldungen eröffnet die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung gegen die beiden hier Beschuldigten sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen Rassendiskriminierung. Nach Abschluss der Untersuchung stell- 6 te die Staatsanwältin das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft ein und erliess gegen die beiden Beschuldigten am 18. April 2018 einen Strafbefehl wegen Ras- sendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 StGB (pag. 65 bzw. pag. 74). Die Be- schuldigten erhoben hiergegen mit gleichlautendem Text fristgerecht Einsprache (pag. 69 bzw. pag. 78 ff.). Die Staatsanwältin hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Akten dem Re- gionalgericht Bern-Mittelland zum Entscheid (pag. 84), womit der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die beiden (gleichlautenden) Strafbefehle gegen die Beschuldigten lauten wie folgt (pag. 65): C.________ und A.________ verstiessen eventualvorsätzlich, sowie in Mittäterschaft, d.h. aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tatausführung, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen einverstanden war, und in verantwortlicher leitender Stellung gegen die Strafnorm der Rassendiskriminierung, indem sie am 21.02.2018 in Bern den Facebook-Beitrag „SVP-Kandidaten wählen — Transitplätze für Zigeuner verhindern!", gestalteten und veröffentlichten. Der Facebook-Beitrag zeigt einerseits ein Cartoon mit einem Transitplatz für Fahrende, auf dem sich der stinkende Abfall türmt und eine Person ihre Notdurft im Freien verrichtet, wobei sich im Vordergrund ein Mann mit einem Schweizer „Sennenkäppi" die Nase zuhält und darüber grossbuchstabig steht „Millionenkosten für Bau und Unterhalt, Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc. Gegen den Willen der Gemeindebevölkerung", andererseits unter dem Cartoon der grossbuchstabige Text steht „Wir sagen NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner. Wählen Sie JSVP-Kandidaten in den Grossen Rat!". Mit diesem Facebook-Beitrag werden die Gemeinschaften der Jenischen, Sinti und Roma und deren Mitglieder als schmutzige und unzivilisierte Menschen, die stehlen und lärmen, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und als minderwertig bezeichnet (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Zugleich wird dadurch öffentlich gegen diese Gruppe von Personen wegen ihrer Ethnie zu Hass und Diskriminierung aufgerufen mit der Empfehlung, diesen Menschen im Kanton Bern-keine Transitplätze anzubieten (Art. 261bis Abs. 1 StGB). Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kanton Bern ohne „ausländische Zigeuner" sicherer wäre, da diese als Bedrohung dargestellt werden, was eine feindselige Haltung, namentlich der Stimmberechtigten gegenüber den Fahrenden schürt, die geeignet ist, Hass und Diskriminierung hervorzurufen. 8. Politisches Umfeld Die Veröffentlichung des Beitrags geschah in folgendem politischen Umfeld: Im Juni 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern das Konzept für Stand-, Durchgangs- und Transitplätze für Fahrende im Kanton Bern. Darin führte er aus, dass eine Umfrage bei Gemeinden deutlich gezeigt habe, dass bezüglich der Schaffung von Stand-, Durchgangs- und Transitplätzen für Fahrende Hand- lungsbedarf bestehe und aus Sicht der Gemeinden eine Unterstützung durch den Kanton Bern notwendig sei. Der Regierungsrat beschloss daher, eine Standorteva- luation durchzuführen, in welcher geeignete Standorte eruiert werden sollen. Im Januar 2013 erliess der Regierungsrat des Kantons Bern sein Standortkonzept für Fahrende im Kanton Bern, in welchem er die Ergebnisse der genannten Evalua- tion aufzeigte. Der Regierungsrat führte aus, eine Gemeindebefragung habe erge- 7 ben, dass lediglich 7 von 93 befragten Gemeinen keine Probleme mit Fahrenden rapportiert hätten. Die übrigen Gemeinden hätten von Problemen bezüglich Hinter- lassung von Abfällen und Fäkalien, Nichteinhalten von Regeln und Abmachungen sowie Auftreten gegenüber Behörden und Bevölkerung berichtet. Nur zwei Ge- meinden hätten ihr Interesse an der Realisierung eines Halteplatzes oder an der Optimierung von bestehenden Plätzen bekundet. Der Regierungsrat schloss dar- aus, dass die meisten Berner Gemeinden kein Interesse an Stand-, Durchgangs- oder Transitplätzen hätten und eine überkommunale Koordination nötig sei. Weiter führt der Regierungsrat aus, dass es im Kanton Bern keine Transitplätze explizit für ausländische Fahrende gebe. Gesamtschweizerisch bestehe ein Bedarf an min- destens 10 Transitplätzen. Die Evaluation habe im Kanton Bern 33 Parzellen identi- fizieren können, die sich aus raumplanerischer Sicht als Transitplatz eignen wür- den. Die Beschuldigten gaben an, ihnen sei die Thematik der Halteplätze für Fah- rende und die Argumente des Regierungsrates bekannt gewesen (pag. 112 Z. 16 ff.; pag. 116 Z. 30 ff.). Im Mai 2014 erteilte der Regierungsrat den Auftrag, bis 2017 bis zu sieben neue Halteplätze zu schaffen und planungsrechtlich zu sichern. Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 beantragte der Regierungsrat des Kantons Bern einen Objektkredit in Höhe von CHF 9.31 Millionen für die Planung und Realisie- rung eines Transitplatzes für ausländische Fahrende in der Gemeinde Meinisberg. Der Antrag wurde am 12. September 2016 vom Grossen Rat des Kantons Bern zurückgewiesen. In der Folge führte der Regierungsrat mit dem Bund Verhandlun- gen und suchte nach geeigneten Alternativstandorten. Am 13. April 2017 bestätigte das Bundesgericht in BGE 143 IV 193 einen Schuld- spruch des Obergerichts des Kantons Bern wegen Rassendiskriminierung aufgrund eines Inserats mit der Schlagzeile «Kosovaren schlitzen Schweizer auf!» (nachfol- gend: Kosovaren-Urteil). Dieses wurde 19. August 2011 durch die Schweizerische Volkspartei (SVP) und das Komitee für die Volksinitiative gegen die Massenein- wanderung auf ihren jeweiligen Webseiten aufgeschalten. Nach einer anfänglichen Einstellungsverfügung durch die zuständige Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2014 erfolgte erstinstanzlich am 30. April 2015 und oberinstanzlich am 15. März 2016 je ein Schuldspruch gegen die verantwortliche Person. Sowohl A.________ (pag. 113 Z. 10 – 23) als auch C.________ (pag. 11 Z. 126 f.) gaben an, über das Urteil via Medien und durch namhafte Personen der SVP informiert worden zu sein. Im Sommer 2017 liessen sich in der 380-Seelen-Gemeinde Wileroltigen ungefähr 500 ausländische Fahrende mit über 200 Wohnwagen nieder, was zu Spannungen mit der ortsansässigen Bevölkerung führte. Mitte Juli 2017 kündigte der Regierungsrat des Kantons Bern sodann an, dass die Errichtung eines festen Transitplatzes für ausländische Fahrende in Wileroltigen geprüft werde. Als Reaktion auf diese Ereignisse reichten Vertreter der BPD am 2. September 2017 im Regierungsrat des Kantons Bern einen parlamentarischen Vorstoss ein mit dem Titel «Marschhalt – Keine weitere Planung fester Transitplätze für ausländi- sche Fahrende» (Motion 179-2017). Darin beauftragten sie den Regierungsrat da- 8 mit, die Rückweisung des Objektkreditantrags für den Transitplatz Meinisberg durch den Grossen Rat rückgängig zu machen, um den Regierungsrat von der Standortsuche zu entlasten (Ziff. 1). Zudem sei bis zur Überarbeitung der beiden Konzepte vom Juni 2011 und Januar 2013 auf weitere Standortevaluationen zu verzichten (Ziff. 2). Der Vorstoss wurde in der Novembersession 2017 zurückgezo- gen (Ziff. 1) bzw. abgelehnt (Ziff. 2). Am 15. Februar 2018 erging in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, gegen D.________ wegen Rassen- diskriminierung eine Einstellungsverfügung. D.________ machte am 27. Juni 2016 anlässlich einer politischen Debatte im Grossen Gemeinderat von Lyss folgende Äusserung: «Wenn man die Zigeuner nicht vom Sehen her erkennt, dann spätes- tens mit der Nase.» Das Votum erfolgte im Rahmen einer parlamentarischen Dis- kussion über die ausländischen Fahrenden, welche sich im Juni 2016 auf dem Areal beim Freizeitzentrum «Kolibri» bei Lyss niedergelassen hatten. Verschiedene Vereinigungen erstatteten Anzeige gegen D.________. Die Einstellungsverfügung begründete die zuständige Staatsanwältin damit, dass mit der genannten Äusse- rung noch keine umfassende Minderwertigkeit von Fahrenden aufgrund ihrer Eth- nie impliziert werde (Akten BJS 16 16846 pag. 31 ff.). Am 21. Februar 2018 veröffentlichten die Beschuldigten den zur Diskussion ste- henden Aufruf. Am 25. März 2018 fanden im Kanton Bern Grossratswahlen statt. Sowohl A.________ als auch C.________ kandidierten als Mitglieder der JSVP, wurden je- doch nicht gewählt. Im Rahmen der Märzsession 2019 beschloss der Grosse Rat auf Antrag des Re- gierungsrats vom 5. Dezember 2018 einen Objektkredit für die Planung und Reali- sierung eines Transitplatzes für ausländische Fahrende in der Gemeinde Wilerolti- gen. Gegen den Beschluss wurde das Finanzreferendum ergriffen, sodass es am 9. Februar 2020 zur Abstimmung über den Objektkredit von CHF 3.3 Millionen kam. Die Stimmbevölkerung des Kantons Bern stimmte dem beantragten Kredit für den Transitplatz Wileroltigen schliesslich zu. 9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitestgehend unbestritten: Die Beschuldigten sind beide Co-Präsidenten der JSVP und verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit die- ser Jungpartei. Sie sind alleinige Urheber und Verfasser zu gleichen Teilen des in E. 6 erwähnten Aufrufs. Der Inhalt der Erklärung ist unbestritten, zumal sie schrift- lich erfolgt ist und Bestandteil der Akten ist. Die Beschuldigten bestreiten in Bezug auf die Veröffentlichung einzig, aus rassen- diskriminierenden Beweggründen gehandelt zu haben. Sie hätten sich nicht gegen Zigeuner allgemein gewendet, sondern nur gegen «ausländische Zigeuner» und zudem sei es ihnen primär um die Transitplätze gegangen und nicht um die Men- schen, die sie benützen würden. Etwas anderes lasse sich in guten Treuen nicht aus dem strittigen Beitrag herauslesen. 9 Weiter machen die Beschuldigten geltend, die Veröffentlichung mit Blick auf eine Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, erstellt zu haben. 10. Beweiswürdigung Ob eine Äusserung die Menschenwürde verletzt, beurteilt sich nach ihrem objekti- ven Erklärungswert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist eine Tatfrage, die vorab zu klären ist. Welchen Sinn einer Äusserung zukommt, ist dagegen Rechts- frage, die unter der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist (BGE 143 IV 193 E. 1). Den unterschiedlichen Sinn, den die Parteien der Äusserung des JSVP-Posts un- terstellen, ist folglich Frage der rechtlichen und nicht der Beweiswürdigung (siehe E. 11 ff. hiernach). Dass die Beschuldigten den Post in Kenntnis der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, gemacht hätten, scheint der Kammer nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass der behauptete Vorgang bereits in zeitlicher Hinsicht sehr knapp bemessen wäre (die Einstellungsverfügung wurde D.________ am 19. Februar 2018 eröffnet, die Beschuldigten veröffentlichten ihren Aufruf am 21. Februar 2018), erwähnten die Beschuldigten die fragliche Einstellungsverfügung auch nicht in ihren ersten Einvernahmen. Auf Frage, ob sie den Wahlaufruf vorgängig auf dessen juristische Zulässigkeit geprüft hätten, gab C.________ beispielsweise an: «Wir fragten ein- fach diverse Leute, was sie davon halten […]. Es hat niemand etwas gesagt, dass es irgendwie problematisch werden könnte» (pag. 11 Z. 109 ff.). Hätten sie den Aufruf in Kenntnis der Einstellungsverfügung erstellt, hätte C.________ diesen mit Sicherheit an dieser Stelle erwähnt gehabt, was er aber nicht tat. Die Einstellungs- verfügung wurde erstmals in der Einsprache vom 24. April 2018 von A.________ erwähnt (pag. 69). Doch auch die dort gewählte Formulierung weist darauf hin, dass die Beschuldigten erst nachträglich von der Einstellungsverfügung erhielten («Bei der Publikation des Beitrags wurde […] vorgängig sorgfältig abgeklärt, ob un- sere auf «Facebook» veröffentlichte Karikatur rechtlich und moralisch problema- tisch sein könnte. Dies wurde von keiner Person zu keinem Zeitpunkt bejaht. Auch gemäss der mir vorliegenden Einstellungsverfügung […] bezeichnet der Begriff ‹Zi- geuner› alleine noch keine Ethnie»). Schliesslich haben die Beschuldigten auch an- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung kein genaues Datum nennen können, wann sie die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 erhalten haben wollen. Gemäss den von ihnen geschätzten Daten hätten sie die Verfügungen er- halten, noch bevor sie D.________ eröffnet worden wäre («zwei bis drei Tage vor dem Post», pag. 395 Z. 29 ff.; «um den 17./18. Februar», pag. 398 Z. 158 ff.). Dass die Beschuldigten bei Veröffentlichung des Aufrufs Kenntnis der Einstellungsverfü- gung vom 15. Februar 2018 gehabt hätten, ist daher als Schutzbehauptung zu wer- ten. Die Kammer geht daher vom Anklagesachverhalt aus. 10 III. Rechtliche Würdigung 11. Rassendiskriminierung Wegen «Rassendiskriminierung» (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderen bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminie- rung aufruft oder (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschen- würde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnitts- leser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt. Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibun- gen üblich sind. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Mei- nungsäusserung (Art. 16 Bundesverfassung [BV; 101], Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 19 UNO- Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken. Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungs- gruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als mensch- liche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abge- sprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Begriff des «Aufrufens» (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB umfasst auch das «Aufreizen». Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können (BGE 143 IV 193 E. 1). 12. Zu beantwortende Rechtsfragen Nach Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB ist somit das Vorliegen folgender objektiven Tatbestandselemente zu überprüfen: - Handelt es sich um eine öffentliche Äusserung (E. 13)? - Sind «ausländische Zigeuner» eine Ethnie (E. 14)? - Werden «ausländischen Zigeuner» durch die Äusserung herabgesetzt oder diskriminiert (Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz) bzw. wird hierzu aufgerufen (Art. 261bis Abs. 1 StGB) (E. 15)? Schliesslich zu prüfen, ob die Beschuldigten mit Vorsatz bezüglich der genannten objektiven Tatbestandsmerkmale handelten (E. 16) und ob sie sich auf Rechtferti- gungs- (E. 17) oder Schuldausschlussgründe (E. 18) berufen können. 11 13. Öffentlicher Aufruf Unbestritten ist vorab, dass der Post auf der «Facebook»-Seite der JSVP und die Platzierung des Beitrags auf der Homepage der JSVP vom 21. Februar 2018 das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Aufrufs im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt. 14. «Ausländische Zigeuner» als Ethnie Eine herabsetzende oder diskriminierende Äusserung ist nur dann tatbestands- mässig im Sinne von Art. 261bis StGB, wenn Person oder eine Personengruppe von der Äusserung wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion angegriffen wird. Hier sind offensichtlich die «ausländischen Zigeuner» angesprochen. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Ethnie handelt, die unter den Schutz von Art. 261bis StGB fällt. Bei einer Ethnie handelt es sich um eine Gruppe von Menschen, die sich durch ei- ne gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen von anderen Menschen unterscheiden (BSK StGB- SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 15). Nach TRECHSEL/VEST (Praxiskommentar zum StGB, Art. 261bis N 12) kann die Ethnie wie der soziologische Begriff der Ras- se definiert werden (also als Menschengruppe, die sich selbst als unterschiedlich von anderen Gruppen versteht und/oder so verstanden wird, wobei allerdings jeder Bezug zu erkennbaren biologischen Besonderheiten fehlt und kulturelle, sprachli- che und historische Aspekte im Vordergrund stehen). Nach der Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein ge- meinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnor- men (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen. Auch eine Mehrheit von Ethnien, die unter einem Sammelbegriff zusammengefasst werden, wird vom Begriff der «Eth- nie» im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (BGE 143 IV 193 E. 2.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 140 IV 67 E. 2.2.4). In BGE 143 IV 193 E. 2.3. wurden in der Folge die «Kosovaren» als Sammelbegriff ver- schiedener im Kosovo lebender Ethnien (Kosovo-Albaner, Serben etc.) anerkannt. Die Gemeinschaft der Fahrenden in der Schweiz (auch «Zigeuner» genannt) zählt schätzungsweise 30‘000 Personen. Wenn auch die grosse Mehrheit der Fahrenden heute sesshaft lebt, so führt doch ein bedeutender Teil von ihnen ein Leben, das als halbnomadisch bezeichnet werden kann. Das Nomadentum ist nach wie vor ei- nes der wesentlichen Elemente der kulturellen Identität der Fahrenden und ist un- mittelbar mit der Ausübung ihrer verschiedenen Erwerbstätigkeiten verbunden. Traditionellerweise üben die Fahrenden Berufe aus, welche im Zusammenhang mit der Weiterverwertung (Ankauf von Antiquitäten, Wiederverwertung, Sammeln von Altmetall usw.) und dem Handel auf Jahrmärkten sowie dem ambulanten Handwerk (Messerschleifen, Korbflechten, Kesselflicken usw.) stehen, doch ist ihr Tätigkeits- feld nicht auf diese Bereiche allein beschränkt (BGE 138 I 205 E. 4; siehe ferner Urteil des EGMR Nr. 27238/95 vom 18. Januar 2001 E. 73). 12 Zigeuner ist ein Synonym für Fahrende (BGE 138 I 205 E. 4; so auch die Beru- fungsführer: pag. 112 Z. 5 f. und Z. 38 sowie pag. 118 Z. 1 – 5). Fahrende wieder- um sind ein Sammelbegriff für die Gruppen der Jenischen (als Hauptgruppe), Sinti, Roma (vgl. Konzept des Regierungsrats des Kantons Bern von 2011 zu den Stand-, Durchgangs- und Transitplätzen für Fahrende, S. 4 Abs. 3; so auch A.________ pag. 114 Z. 12 für die Sinti und Roma). Ausländische Fahrende sind dagegen meist Roma und Sinti aus Frankreich und Italien (Konzept des Regie- rungsrates des Kantons Bern vom Juni 2011, S. 4 Abs. 2). Alle diese Gruppen zeichnen sich durch eine ungebundene, weil eben fahrende Lebensweise aus und die mit dieser Mobilität verbundenen typischen Erwerbstätigkeiten und einer ei- genständigen Kultur (vgl. z.B. Bundesamt für Kultur, Fahrende in der Schweiz, www.bak.admin.ch, Suchbegriff «Jenische und Sinti als nationale Minderheit»; vgl. ferner die Stiftung Zukunft für Schweizer Fahrende, www.stiftung-fahrende.ch, Rei- ter «GESTERN&HEUTE»). Dass die Jenischen, die Sinti und Roma Ethnien darstellen, unterstellt nicht nur das vorerwähnte Konzept des Regierungsrats (a.a.O., S. 4). Der Bundesrat hat die Fahrenden im Rahmen des nationalen Rahmenabkommens vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) als nationale Minderheit aner- kannt und damit den Charakter als Ethnie bekräftigt (BGE 138 I 205 E. 6.1.). Weiter hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entschei- den Nr. 4149/04 und 41029/04 vom 15. März 2012 – wenn auch beiläufig – die Ei- genschaft der Roma als Ethnie festgehalten. Auch seitens der Beschuldigten scheint dies anerkannt zu werden (vgl. Aussage A.________ an Hauptverhandlung pag. 114 Z. 12 für die Sinti und Roma). In seinem Entscheid BGE 143 IV 193 unterstellte das Bundesgericht den Begriff der «Kosovaren» als Sammelbegriff für die verschiedenen Ethnien im Kosovo ebenfalls dem Schutz von Art. 261bis StGB. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, den Begriff der Fahrenden und damit das Synonym der Zigeuner als Sam- melbegriff verschiedener Ethnien der Roma, Sinti und Jenischen ebenfalls dem Schutz von Art. 261bis StGB zu unterstellen. Zu keinem anderen Schluss kommt auch der EGMR, der Zigeunern bzw. Fahren- den ebenfalls eine ethnische Identität zuspricht (Urteil des EGMR Nr. 27238/95 vom 18. Januar 2001 E. 73). Auch in den Entscheiden EKR 2012-029N und EKR 1996-002N wurden «Zigeuner» als von Art. 261bis StGB geschützte Ethnie angese- hen. Wenn aber «Zigeuner» als Sammelbegriff für verschiedene Ethnien zu verstehen ist, folgt daraus, dass dies auch für die «ausländischen Zigeuner» gilt. Der Begriff «ausländische Zigeuner» oder «ausländische Fahrende» wird offensichtlich als Sammelbegriff für nichtschweizerische Sinti und Roma, mithin anerkannte Ethnien, verstanden, und fällt deshalb unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB (zum Schutzbereich des Sammelbegriffs vgl. die zitierte Lehre und Rechtsprechung in BSK StGB-SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 16, «Türken» als Sammelbegriff für die türkischen und kurdischen Ethnien; «Balkanesen» als Sammelbegriff für Ethnien Osteuropas; «Kosovaren» als Sammelbegriff für die Ethnien im Kosovo, BGE 143 IV 193). 13 Diese Überlegungen überzeugen deshalb, weil der unbefangene Durchschnittsle- ser sich unter «ausländischen Zigeunern» jedenfalls ebenfalls Zigeuner vorstellt, die im Unterscheid zu den Schweizer Zigeunern einfach keinen helvetischen Pass besitzen, aber ebenso ein Segment der Gesellschaft bilden, die sich als abge- grenzte Gruppe versteht und verstanden wird und über spezielles System von Ein- stellungen und Verhaltensnormen im Bereich der Traditionen, Brauchtum, Sitte, Sprache etc. verfügen. Kommt dazu, dass sich auch die Beschuldigten keiner ge- nauen Sprache bedienen, ist der Post doch betitelt mit «JSVP-Kandidaten wählen – Transitplätze für Zigeuner verhindern». Von einer Beschränkung auf die «auslän- dischen Zigeuner» ist hier nicht die Rede. Was die Berufungsführer dagegen ins Feld führen, vermag nicht zu überzeugen. Im Urteil 1P.147/2003 äusserte sich das Bundesgericht nicht zum Thema Zigeu- ner/Fahrende als Ethnie. Ursache dieses Entscheides war die Mitteilung des Schweizerischen Camping und Caravaning Verbandes an den Geschäftsführer des Campingplatzes in Satigny GE mit folgendem Inhalt: «Nous avons été informés que des gens du voyage étaient installés sur le camping. Nous vous rappelons que l'entrée du camping est interdite aux gens du voyage. Merci d'en prendre note». Dagegen reichten drei Fahrende Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Ver- bandes wegen Rassendiskriminierung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf stellte das Verfahren ein mit der Begründung, die Fahrenden seien keine Eth- nie im Sinne von Art. 261bis StGB. Die Anklagekammer trat auf eine dagegen ein- gereichte Beschwerde nicht ein, worauf die Anzeiger Beschwerde ans Bundesge- richt erhoben. Dieses trat im erwähnten Entscheid 1P.147/2003 auf die Beschwer- de nicht ein, weil die Anzeiger zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert seien und sich zudem nach damaliger Rechtsprechung auch nicht als Opfer an das Bundesgericht wenden könnten. Bei Lichte besehen stellt dieser Entscheid damit nicht eine bundesgerichtlichen Feststellung zur Frage der Zigeuner oder Fahren- den als Ethnien dar: Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Sache, sondern wies die Beschwerde aus formellen Gründen ab. Die Verteidigung verweist zudem auf eine weitere Verfahrenseinstellung vom 15. Februar 2018 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura- Seeland, wonach der Begriff «Zigeuner» keine Ethnie darstelle. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Ausspruch eines Parlamentmitglieds der Gemeinde Lyss, der im Zusammenhang mit auf einem Halteplatz weilenden Fahrenden zur Frage, war- um man eine offenbar illegal in einem Bach fischende Person als Fahrende habe identifizieren können, in einem Votum erklärte: «Kennt man den Zigeuner nicht vom Sehen, dann spätestens mit der Nase». Liest man den Entscheid nach, ist festzu- stellen, dass dort die Frage, ob mit «Zigeuner» eine bestimmte Ethnie verstanden werden müsse, generell verneint wurde, im konkreten Fall jedoch zu bejahen war, weil sich die Aussage auf die konkrete Gruppe von Fahrenden bezogen habe, die auf dem ehemaligen Erlebnispark «Kolibri» stationiert gewesen sei. Weiter wurde festgehalten, dass allein die Verwendung des Wortes «Zigeuner» keine Rassen- diskriminierung darstelle. Massgeblich für die Einstellung war schliesslich die Ar- gumentation, dass mit dem Ausspruch «Kennt man den Zigeuner nicht vom Sehen, dann spätestens mit der Nase» nicht eine umfassende Minderwertigkeit dieser 14 konkreten Gruppe von Fahrenden impliziert werde (pag. 34). Abgesehen davon, dass dies die Auslegung von Art. 261bis StGB kaum richtig nachzeichnet, wurde die Frage der Ethnie somit in diesem Fall anders entschieden, als die Beschuldigten schildern, indem die sie für die konkrete Gruppe der dort stationierten Fahrenden bejaht wurde. Schliesslich verweisen die Beschuldigten auf ein Kurzgutachten E.________ vom 24. August 2016 zur Frage, ob die Bestimmung für die Fahrenden gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. p des Baubewilligungsdekrets des Kantons Bern auf die Wagenplätze des Vereins «Alternative» («Stadtnomaden») Anwendung finde (pag. 213 ff.). Nach diesem Gutachten sollen auch Stadtnomaden den baurechtlichen Bestimmungen für die Fahrenden unterstehen, da dieser Begriff sehr vage und nicht im Zusam- menhang mit ethnischen Gruppierungen zu verstehen sei (pag. 217). Diese Auffas- sung ist im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag zu sehen (E.________ war Anwalt der Stadtnomaden), wonach es das Ziel war, die Stadtnomaden als Fah- rende darzustellen, um sie in den Genuss der Regelung von Art. 6 BewD (sechs Monate bewilligungsfreier Aufenthalt) kommen zu lassen. Allerdings ist geplant, ei- ne Zone für alternatives Wohnen zu schaffen, auf dem sich dereinst die Stadtno- maden dauerhaft niederlassen können. Die Gleichsetzung mit den Fahrenden in diesem Punkt ist daher primär zielorientiert und übergangsweise motiviert. Zudem rechtfertigt sich eine generelle Gleichsetzung der Stadtnomaden mit traditi- onellen Fahrenden sachlich insofern nicht, als die Fahrenden nicht lediglich in einer Gemeinde auf drei verschiedenen Plätzen abwechselnd umherziehen und damit ohne Probleme Wohnsitz in dieser Gemeinde etc. haben, sondern schweiz- oder europaweit unterwegs sind und zudem eine jahrhundertealte Geschichte und Tradi- tionen haben. Die Stadtnomaden dem Schutz von nationalen Minderheiten gemäss Abkommen des Europarates zu unterstellen, dürfte nicht ernsthaft in Frage kom- men. Ansonsten müsste man auch Pensionierten diesen Schutz zukommen lassen, die sich nach der Erwerbstätigkeit einen Camper kaufen und damit in der Welt um- herreisen («umherzigeunern») und keinen festen Aufenthaltsort haben. Der Begriff der «ausländischen Zigeuner» ist als Sammelbegriff für die Ethnien der Roma und Sinti zu verstehen und steht unter dem Schutz von Art. 261bis StGB. 15. (Aufruf zu) Herabsetzung oder Diskriminierung 15.1 Allgemeines Bei Art. 261bis StGB erfassen die Absätze 1 – 3 Handlungen, die sich an die Öffent- lichkeit richten, wobei der Aspekt des Werbens, d.h. das Bestreben, die Öffentlich- keit zu beeinflussen, massgeblich ist (z.B. «rassistische Hetze»). Dagegen geht es bei den Absätzen 4 und 5 nicht primär darum, ein Klima zu schaffen, das Men- schenrechtsverletzungen hervorrufen könnte («Stimmungsmache»), sondern um die eigene Umsetzung der diskriminierenden Ideen des Täters. Die Angriffe richten sich direkt gegen eine betreffende Gruppe oder Person. Die beiden Arten von Wi- derhandlungen unterscheiden sich demnach bezüglich ihrer mittelbaren (Abs. 1 – 3) oder unmittelbaren (Abs. 4 – 5) Angriffsweise (BSK StGB-SCHLEIMINGER/ METTLER, Art. 261bis N 6 f.). 15 15.2 Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB Vorab ist der engere Tatbestand des direkten Angriffs, nämlich Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB zu prüfen. Mit dem öffentlichen Post auf «Facebook» und der Homepage wandten sich die Beschuldigten in erste Linie an die Öffentlichkeit, aber damit ebenso an die betroffene Gruppe selber. Es fragt sich also, ob die Beschul- digten die Gruppe der ausländischen Fahrenden mit ihrem Post herabgesetzt oder diskriminiert haben. Als Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB («in einer die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt») erscheinen alle Verhaltens- weisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe wegen ihre Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumin- dest in Frage gestellt werden (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweisen; BSK StGB- SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 50 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die strafrechtliche Bedeutung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgeblich, welchen ihr der unbefan- gene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung in die- sem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche (BGE 140 IV IV 67 E. 2.2.4., mit Hinweisen auf BGE 133 IV 308 E. 8.5.1 und 8.8; ebenso BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 2.1.; BSK StGB- SCHLEIMINGER/METTLER, Art. 261bis N 11). Im Rahmen politischer Auseinanderset- zungen sind Äusserungen nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da in sol- chen Situationen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind. Art. 261bis StGB ist verfassungskonform auszulegen und dabei der Meinungsäusserungsfreiheit Rechnung zu tragen. In einer Demokratie müssen auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken können (BGE 143 IV 193 E. 1 und dortige Hinweise) Vorliegend zeigt der «Facebook»-Beitrag einerseits eine Karikatur mit einem Tran- sitplatz für Fahrende, auf dem sich der stinkende Abfall türmt und eine dunkelhäu- tige Person – offenbar ein «ausländischer Zigeuner» – auf den Boden kotet, wobei sich im Vordergrund ein Mann mit einem Schweizer «Sennenkäppi» – offenbar ein «Schweizer» – die Nase zuhält und darüber grossbuchstabig steht «Millionenkos- ten für Bau und Unterhalt, Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc. Gegen den Wil- len der Gemeindebevölkerung», andererseits unter der Karikatur der grossbuch- stabige Text steht «Wir sagen NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner. Wählen Sie JSVP-Kandidaten in den Grossen Rat!». Bei Betrachtung des Beitrags springt dem Durchschnittsleser vorab die prägnante Karikatur ins Auge. Alsdann wandert der Blick zur weissen Titelschrift vor schwar- 16 zem Hintergrund, bevor der Wahlslogan unterhalb der Karikatur gelesen wird. Zu- letzt wendet sich der Durchschnittsleser dem Einleitungstext des Beitrags zu. Insgesamt kann die Stossrichtung des Beitrags dahingehend verstanden werden, dass Transitplätze für ausländische Zigeuner im Kanton Bern grundsätzlich zu ver- hindern seien. Dies deshalb, weil Transitplätze für ausländische Zigeuner Millio- nenkosten für Bau, Unterhalt, Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl etc. mit sich brächten. Dies verschlechtere die Lebensqualität in der entsprechenden Region, weshalb dies den Gemeinden nicht gegen den Willen der Bevölkerung aufgezwun- gen werden dürfe. Die JSVP des Kantons Bern sei die einzige Partei, die sich klar gegen solche Transitplätze ausspreche. Ihre Vertreter sollten daher in den Grossen Rat gewählt werden. Wer also JSVP wähle, verhindere solche Transitplätze für ausländische Zigeuner im Kanton Bern. Nach Auffassung der Kammer setzt der Beitrag «ausländische Zigeuner» in einer die Menschenwürde verstossenden Weise herab. Die Herabsetzung ergibt sich in erster Linie aus der vorab ins Auge springenden Karikatur, in welcher ein «auslän- discher Zigeuner» einem «Schweizer» gegenüber gestellt wird. Der «ausländische Zigeuner» kotet auf den Boden (eine Verhaltensweise, die üblicherweise im Tier- reich zu finden ist), während der «Schweizer» sich bei dessen Anblick vor Ekel (ein Gefühl starker Abneigung oder Geringschätzung) die Nase zuhält. Daneben steht ein Berg von stinkendem Abfall, der von (unzivilisierten) «ausländischen Zigeu- nern» auf den Boden geworfen wurde. Oberhalb der Karikatur bringt die Titelschrift Transitplätze für «ausländische Zigeuner» mit «Schmutz, Fäkalien, Lärm, Dieb- stahl, etc.» in Zusammenhang. Sie vermittelt damit, dass «ausländische Zigeuner» generell, mehr als andere, «Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc.» verursach- ten. Dabei ist anzumerken, dass es sich bei Diebstahl um eine Straftat handelt, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft wird (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Indem der Beitrag «ausländische Zigeuner» als schmutzige, bergeweise stinken- den Abfall verursachende, in die Büsche und auf Abfallhaufen kotende, lärmige und stehlende «etc.» Gruppe darstellt und ihnen in dieser umfassenden Charakterisie- rung mithin Verhaltensweisen zuschreibt, die bei Tieren, unzivilisierten Menschen oder Kriminellen zu finden sind, setzt er sie in ihrem Wert als menschliche Wesen herab. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Post in einem kanto- nalen Wahlkampf und damit in einer politischen Auseinandersetzung im weiteren Sinn veröffentlicht wurde. Selbstverständlich ist es möglich und nötig, auch in poin- tierter Art auf bestehende Probleme aufmerksam zu machen. Die Beschuldigten gingen jedoch über das zulässige Mass im politischen Ideenstreit hinaus. Die pauschale Abqualifizierung der ausländischen Fahrenden unterscheidet sich vom Fall in BGE 131 IV 23. In diesem Entscheid ging es um die relativ differenzier- te Äusserung, in der bei Flüchtlingen aus dem Kosovo von einem «verhältnismäs- sig hohen Anteil an der zunehmenden Kriminalität in der Schweiz» die Rede war, was als nicht tatbestandsmässig erachtet wurde. Der vorliegende Beitrag enthält keine derartigen Differenzierungen und ist vielmehr vergleichbar mit der pauscha- 17 len Feststellung, Flüchtlinge aus dem Kosovo seien generell kriminell und gewalt- bereit (BGE 143 IV 193 E. 3.3.3; BGE 131 IV 23 E. 3.2). Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung überzeugen nicht, da sie mehrheit- lich am Tatvorwurf vorbeizielen. Die Beschuldigten machten geltend, im Beitrag sei es um diejenigen Transitplätze gegangen, die vorgängig in den Medien aktuell gewesen seien, d.h. um Meinisberg und Wileroltigen. Dies ergebe sich aus dem Begleittext des Beitrags. Sie hätten daher keine Pauschalisierung vorgenommen (pag. 396 Z. 69 ff., pag. 403). Es trifft zu, dass die Beschuldigten im Einleitungstext ihres Beitrags auf «geplante Transitplätze» «im Seeland und im Berner Mittelland» Bezug nahmen. Aus dem politischen Kontext geht hervor, dass damit die Transitplätze in Meinisberg und Wi- leroltigen gemeint waren. Auch der Ausdruck «solch teure […] Transitplätze» spricht hierfür, wurde Meinisberg doch wegen den entstehenden Kosten zurückge- stellt (siehe oben, E. 8). Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Beschuldigten «ausländische Zigeuner» durch die Karikatur («ausländi- scher Zigeuner», der wie ein Tier auf den Boden kotet bzw. wie ein unzivilisierter Mensch Abfall auf den Boden wirft), aber auch durch die Zuschreibung von «Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc.», in ihrer Menschenwürde herabsetzten. Aus der Karikatur und der dazugehörigen Titelschrift geht nicht hervor, die genann- ten Verhaltensweisen seien nur in Meinisberg und Wileroltigen beobachtet worden. Vielmehr implizieren sie, dass «ausländische Zigeuner» generell solches Verhalten an den Tag legen würden. Mit dieser Auslegung stimmt überein, dass der Aufruf nicht in Bezug auf die Abstimmung vom 9. Februar 2020 (betreffend den Transit- platz Wileroltigen), sondern mit Blick auf die Grossratswahlen vom 25. März 2018 veröffentlicht wurde («Wählen Sie JSVP-Kandidaten in den Grossen Rat!», pag. 26), und zwar mit dem Apell «Wir sagen [Anm.: generell] NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner!». Die Beschuldigten brachten Transitplätze für «auslän- dische Zigeuner» generell in Zusammenhang mit den genannten Verhaltenswei- sen, um die Berner Stimmbevölkerung zu mobilisieren. Auch die Verteidigung führ- te anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, die Beschuldigten hätten sich generell gegen das Vorgehen des Kantons gewendet, wonach Transit- plätze gegen den Willen der Gemeindebevölkerung errichtet würden, und nicht konkret gegen die beiden Transitplätze Meinisberg und Wileroltigen (pag. 403). Die Beschuldigte machten weiter geltend, es sei ihnen lediglich darum gegangen zu verhindern, dass Gemeinden gegen ihren Willen Millionenkosten tragen müss- ten (pag. 396 Z. 69 ff.; pag. 400 Z. 224 ff.). Auch dieses Argument zielt am Vorwurf vorbei. Es trifft zu, dass in der ersten und dritten Zeile der Titelschrift über der Karikatur steht «Millionenkosten für Bau und Unterhalt […]. Gegen den Willen der Gemeindebevölkerung». Der zur Diskussion stehende Vorwurf bezieht sich jedoch auf die zweite Zeile dieser Titelschrift und insbesondere auch auf die Karikatur, worauf die Beschuldigten nicht eingehen. Ihr Vorwand ist zudem als Schutzbehauptung zu werten. Wäre es den Beschuldigten tatsächlich nur um das Einverständnis der Gemeindebevölkerung zu Millionenkos- ten gegangen, hätten sie keinen auf den Boden kotenden «ausländischen Zigeu- 18 ner» gezeichnet, der hinter einem Berg von auf dem Boden geworfenen Müll steht. Die vorab ins Auge springende Karikatur umreisst das Thema des Beitrags klar und deutlich: «ausländische Zigeuner» würden wie Tiere auf den Boden koten und wie unzivilisierte Menschen Abfall auf den Boden werfen. Der daneben stehende «Schweizer» hält sich aus Ekel die Nase zu, und nicht, weil seine Gemeinde Millio- nenkosten tragen soll. Ferner überzeugt auch das Argument nicht, im Beitrag werde ein soziologisches und nicht ein ethnisches Problem dargestellt: Viele Gruppen würden auf engem Raum zusammentreffen und sich nur kurz dort aufhalten, was mit erhöhtem Schmutz- und Kriminalitätsaufkommen einhergehe (pag. 403). Die ethnische Konnotation der behaupteten Verhaltensweisen (auf den Boden Ko- ten und Müll auf den Boden werfen sowie «Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc.») ergibt sich klar aus dem in der Karikatur dunkelhäutig dargestellten «auslän- dischen Zigeuner», der mit dem in traditioneller Sennentracht daneben stehenden «Schweizer» in Kontrast gestellt wird. Der Vorwand, die Karikatur beschreibe ein soziologisches Problem, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu wer- ten. Die Beschuldigten gaben weiter an, der Begriff «Zigeuner» sei nicht rassistisch. In der Schule hätten sie das Lied «Lustig ist das Zigeunerleben» gesungen und in Restaurants «Zigeunerschnitzel» gegessen. Auch die zuständige Staatsanwältin habe das Wort «Zigeuner» verwendet (pag. 112 Z. 44 ff.; pag. 117 Z. 9 ff.). Dieses Vorbringen geht wiederum am Tatvorwurf vorbei, da dieser nicht an die Verwen- dung des Ausdrucks «ausländische Zigeuner» knüpft. Schliesslich greift das Argument von C.________, Anständige fühlten sich durch den Beitrag nicht betroffen (pag. 399 Z. 209 ff.), zu kurz. Der Beitrag differenziert nicht zwischen «anständigen» und «unanständigen ausländischen Zigeunern». Die Beschuldigten setzten öffentlich die Ethnie der «ausländischen Zigeuner» in ei- ner die Menschenwürde verstossender Weise herab und haben dadurch den objek- tiven Tatbestand der Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz erfüllt. 15.3 Art. 261bis Abs. 1 StGB Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Beschuldigten auch den Tatbestand des Auf- rufs zu Hass oder Diskriminierung erfüllt haben. Unter Aufrufen (gemäss dem französischen und italienischen Text auch Schüren, Aufreizen) zu Hass wird eine nachhaltige Einwirkung auf Menschen verstanden mit dem Ziel oder der Wirkung, eine feindselige Haltung gegenüber einer Personengruppe aufgrund ihrer Grup- penzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstärken. Dabei werden auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen erfasst, die auch ohne ausdrücklichen Aufforderungscha- rakter zu Hass oder Diskriminierung führen können (BSK StGB-SCHLEIMINGER/ METTLER, Art. 261bis N 33; BGE 143 IV 193 E. 4.3). Mit der pauschalen Behauptung, ausländische Fahrende seien generell minderwer- tig im oberwähnten Sinn, wird gegenüber den ausländischen Fahrenden ein feind- 19 seliges Klima geschaffen, ein solches verschärft oder zumindest unterstützt. Des- halb nebst Art.261bis Abs. 4 StGB hinaus auch der Tatbestand des Aufrufens von Art. 261bis Abs. 1 StGB im Sinne des Aufreizens objektiv erfüllt. Damit haben die Beschuldigten auch den objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt. 16. Vorsatz In subjektiver Hinsicht machen die Beschuldigten geltend, sie seien davon ausge- gangen, «ausländische Zigeuner» seien keine Ethnie (vgl. pag. 396 Z. 65; pag. 398 Z. 164 ff.). Zudem sei es nie ihre Absicht gewesen, jemanden zu diskriminieren. Sie hätten sich lediglich gegen teure Transitplätze wehren wollen (vgl. pag. 396 Z. 45 ff., Z. 82 ff.; pag. 399 Z. 188 ff.; pag. 409). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Dabei handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Ver- ständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so ver- standen hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (soge- nannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkma- le nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutref- fende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben. Die dem Merkmal innewohnende rechtliche Wertung muss bloss in dem Umfang vollzogen werden, als es für einen Nichtjuristen möglich ist. Mehr verlangen hiesse die Bege- hung vorsätzlicher Delikte Juristen und solchen Laien vorbehalten, die mehr oder weniger zufällige juristische Kenntnisse besitzen. Eine solche «Parallelwertung» kommt deshalb der für den Vorsatz erforderlichen Kenntnis gleich, weil Gegen- stand des Vorsatzes nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ih- rer sozialen Bedeutung, sind. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den so- zialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts – erkennt er z.B. den porno- grafischen Charakter einer Schrift –, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. In ei- nem solchen Fall liegt ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Täter dabei aufgrund einer falschen rechtlichen Ansicht – also z.B. aufgrund eines unzu- treffenden rechtlichen Pornografiebegriffs – davon ausgeht, sein Handeln sei nicht rechtswidrig, kann daraus allenfalls ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB folgen (BGE 129 IV 238 E. 3.1 ff.). Wenn die Beschuldigten vorliegend angeben, sie hätten nicht gewusst, dass aus- ländische Zigeuner eine Ethnie darstellten, so handelt es sich um einen in Bezug auf den Vorsatz unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. A.________ und C.________ lieferten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung je eine Definition von 20 Zigeunern («Zigeuner sind für mich ein Synonym für Fahrende. Das sind Personen, die keinen festen Wohnsitz haben und von Ort zu Ort gehen. Er definiert sich durch seine Tätigkeit. Ein Zigeuner ist jemand, der als Tätigkeit weiterzieht und nirgends einen festen Wohnsitz begründet», pag. 112 Z. 38 ff.; «Ausländische Zigeuner oder Zigeuner ist ein Sammelbegriff, der alle Leute beinhaltet, welche keinen festen Wohnsitz haben und deshalb Fahrende sind», pag. 118 Z. 1 ff.) und sahen diese dabei als Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe ver- steht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird, wobei sie die Abgrenzung aufgrund von Verhaltensnormen vornahmen («von Ort zu Ort gehen» bzw. «keinen festen Wohnsitz haben»). Sie verstanden damit den sozialen Gehalt des Begriffs «ausländische Zigeuner», soweit dies von Laien erwartet werden kann. Den Beschuldigten war auch klar, dass die Karikatur ausländische Zigeuner in ei- nem schlechten Licht darstellt, war es doch ihr eigentliches Handlungsziel, öffent- lich mit der Karikatur ausländische Zigeuner, die Transitplätze benutzen, in ein schlechtes Licht zu rücken, um die Stimmbevölkerung dazu zu bewegen, die JSVP zu wählen, da diese «NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner» sage. Aus welchem Motiv die Beschuldigten die Tat begingen, ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands irrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2008 vom 10. Juni 2009 E. 4.7.4), zumal ihnen ja auch keine Gesinnung, sondern eine Handlung (Herabsetzung bzw. Aufruf hierzu) vorgeworfen wird. Die Beschuldigten handelten damit vorsätzlich bezüglich sämtlicher objektiver Tat- bestandsmerkmale. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 17. Rechtswidrigkeit Die Beschuldigten machten geltend, die Meinungsäusserungsfreiheit sei hoch zu halten (pag. 408, 409). Wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem StGB mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Täter kann sich dabei auf jeden Rechtssatz berufen, gleichviel, ob dieser in einem Gesetz oder in einer Verordnung, in einem eidgenössischen oder kantonalen, zivil- oder öffentlichrecht- lichen Erlass enthalten ist (BGE 94 IV 5 E. 1). Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern. Eine Einschränkung die- ses Rechts muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein und sie darf nicht in den Kerngehalt des Grundrechts eingreifen (Art. 36 Abs. 1 – 4 BV; BGE 142 I 49 E. 6). Vorliegend besteht in Art. 261bis StGB eine gesetzliche Grundlage für die Ein- schränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Dass diese ungenügend wäre, nicht dem öffentlichen Interesse diente, nicht verhältnismässig wäre oder in den Kernge- halt des Grundrechts eingriffe, ist weder ersichtlich noch wird dies dargetan. Im Gegenteil gab A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung selber an, die Antirassismusnorm sei auf demokratischem Weg eingeführt worden, was im Grundsatz gut sei. Er stehe dafür ein, dass Personen, die andere wegen ih- 21 rer Rasse, Religion oder Herkunft diskriminierten, verurteilt würden (pag. 409). Art. 261bis StGB stellt vorliegend eine zulässige Einschränkung der Meinungsäus- serungsfreiheit dar, weshalb sich die Beschuldigten nicht auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 BV berufen können. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigten handelten rechtswidrig. 18. Schuld Schuldausschlussgründe sind ebenfalls keine gegeben. Insbesondere kann ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil BGE 143 IV 193 («Kosovaren schlitzen Schweizer auf!») hätte die nötige Sensibilität vorhanden sein müssen, um politische Aufrufe, die abgegrenzte Gruppen in einem negativen Licht darstellen, vorgängig auf ihre juristische Zulässigkeit überprüfen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn den Beschuldigten die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 vorgelegen hätte (wovon die Kammer nicht ausgeht, siehe E. 10 hiervor), zumal darin die Ethnieneigenschaft der angesprochenen Zigeuner bejaht wurde (siehe oben, E. 14), ihr nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde lag und die Rechtslage umstritten war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2). Der geltend gemachte Irrtum wäre leicht vermeid- bar gewesen und entschuldigt die Beschuldigten daher nicht. Sie handelten schuldhaft. 19. Fazit Die Beschuldigten haben sich der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gemacht. 20. Konkurrenz Die beiden Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der unechten Konkurrenz, wobei Art. 261bis Abs. 1 StGB vorgeht (BGE 143 IV 193 E. 4.4 mit Hinweisen). Die Beschuldigten sind somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 261bis Abs. 1 StGB zu bestrafen. IV. Strafzumessung 21. Anwendbares Recht Die Tatzeit liegt mit dem 21. Februar 2018 in der Zeit nach der Einführung des neuen Rechts zum Allgemeinen Teil des Schweizer Strafgesetzbuchs vom 1. Ja- nuar 2018. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB neues Recht an- zuwenden. 22. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 183 f.). 22 Angesichts der alleinigen Berufungen der Beschuldigten ist wie erwähnt das Ver- schlechterungsverbot zu beachten. Dies bedeutet insbesondere für die Strafart, dass höchstens eine Geldstrafe, nicht aber eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann. 23. Strafrahmen Der Strafrahmen beim Tatbestand der Rassendiskriminierung beträgt gemäss Art. 261bis StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 1 bis 180 Ta- gessätzen. 24. Tatkomponenten 24.1 Objektive Tatschwere Art. 261bis StGB schützt die Würde der Menschen als Angehörige einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion. Messen kommt dabei von «mit einem Massstab ver- gleichen». Der Massstab ist der gesetzliche Strafrahmen und innerhalb desselben die für Fälle mit gleicher Thematik zuerkannte Tatschwere. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere kann vorab ver- wiesen werden (pag. 184 Ziff. 3.1.). Der Beitrag unterstellt den «ausländischen Zigeunern», generell unzivilisierte Men- schen zu sein und im Freien Schmutz und Fäkalien zu hinterlassen, Lärm zu pro- duzieren und Diebstähle etc. zu begehen, mithin kriminell zu sein. Im Vergleich mit dem Inserat «Kosovoaren schlitzen Schweizer auf» ist die Art der vorgeworfenen Kriminalität weniger gravierend; der betroffenen Ethnie wird nur «Diebstahl etc.» und nicht «Aufschlitzen» vorgeworfen. Dies wirkt sich im Vergleich zum genannten Urteil mindernd aus. Dagegen wird die Gruppe zusätzlich als generell unzivilisierte Menschen zweiter Klasse dargestellt, weshalb die Minderung sich nur im leichten Mass auswirken vermag. Der Beitrag wurde zwar auf der «Facebook»-Seite der JSVP und auf deren Home- page publiziert, jedoch nicht in Tageszeitungen geschaltet und auch nicht als Pla- kate/Flugblätter verteilt. Damit erreichte es im Rahmen des öffentlichen Aufrufs ei- nen weniger grossen Empfängerkreis, was sich mindern auszuwirken vermag. Da- gegen hat eine Publikation auf elektronischem Weg zur Folge, dass sich die The- matik (und damit der Vorwurf) durch zusätzliche Beiträge (z.B. auf der Website der JSVP) stetig fortschreibt, was sich wiederum erhöhend auswirkt. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden leicht. 24.2 Subjektive Tatschwere Die beiden Beschuldigten handelten zumindest mit Eventualvorsatz, in dem sie die Aufreizung zu einem feindseligen Klima für ausländische Fahrende zumindest in Kauf nahmen. Dies wirkt sich leicht mindernd aus. Die Beweggründe waren politi- scher Natur, indem sie sich im Rahmen der Grossratswahlen des Kantons Bern als einzige Partei mit konsequenter Ablehnung von Transitplätzen profilieren wollten. Für diesen Zweck wurden die ausländischen Fahrenden pauschal als unzivilisiert 23 und kriminell hingestellt. Es wäre für die Beschuldigten ein Leichtes gewesen, da- von abzusehen. Dies alles wirkt sich strafzumessungsmässig neutral aus. 24.3 Fazit Das gesamte Tatverschulden ist innerhalb des Strafrahmens von 1 Tagessatz Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe als leicht einzustufen. Es ist von einer Strafe im Bereich von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 25. Täterkomponenten Auch zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann vorerst auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 185). Beide Beschuldigten räumten ohne weiteres ein, Urheber und Verfasser des hier beurteilten Beitrags zu sein. Sie gaben unumwunden zu, dass sie für das Inserat verantwortlich sind. Beide wiesen aber jegliche Schuld von sich und betonten, sie hätten nie beabsichtigt, eine Gruppe von Personen herabzusetzen. Einsicht und Reue ist keine erkennbar. Dies wirkt sich neutral aus. Die Strafempfindlichkeit ist bei beiden Beschuldigten neutral. Zwar wird C.________ durch eine Verurteilung auch in beruflicher Hinsicht getroffen. Er nahm dieses Risiko mit seinem Politstil jedoch bewusst in Kauf. 26. Minderung der Strafe infolge Vorverurteilung in den Medien Die Beschuldigten beantragt den Zuspruch einer Genugtuung in richterlich zu be- stimmender Höhe in der Grössenordnung von CHF 1‘000.00, da sie durch die Me- dien als «verurteilte Rassisten» vorverurteilt worden seien. Jedes Strafverfahren bringt neben einer möglichen Verurteilung und einer Sanktion dafür zusätzliche Belastungen mit sich, die jedoch nur dann strafmindernd zu berücksichtigen sind, wenn sie sich überdurchschnittlich sind. So könnte sich eine umfassende Vorverurteilung eines Beschuldigten durch die Medien durchaus strafmindernd auf die Strafzumessung auswirken (Franz Zeller, Zwischen Vorverur- teilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 393 f.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 160 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts 9X/1/1998 vom 29. Oktober 1999, Fall Oberst Nyffenegger, wo eine von der damaligen Bundesan- wältin am 26. Februar 1996 durchgeführte Medienkonferenz und deren Verbreitung in den Medien zu einer gravierenden Vorverurteilung mit einer Quasi-Strafwirkung geführt habe). Die Beschuldigten weisen auf diverse Medienberichte nach dem erstinstanzlichen Urteil hin (u.a. vom «Blick» vom 8. Februar 2019, pag. 224; «Gemeinde stellt verur- teilten Rassisten an»; von der bz Basel vom 15. Januar 2019, pag. 239: «Rassisti- sches Plakat: Basler Polizist wegen Rassendiskriminierung verurteilt»). Gegenüber einer offiziellen schweizweiten Medienkonferenz einer Staatsanwaltschaft mit ma- ximaler medialer Verbreitung erweisen sich die Medienbeiträge in diesem Fall als deutlich weniger gravierend. Sämtliche Beiträge erwähnen im Text, dass die Be- schuldigten das Urteil weitergezogen haben. Dies gilt auch für den «Blick»-Artikel gemäss pag. 225, wobei hier die Schlagzeile gegenüber dem darunterliegenden 24 Text klar dominiert und weil viele nur die Schlagzeile lesen, zur falschen Ansicht verleiten lassen könnten, die Verurteilung sei rechtskräftig. Dieses einzelne allen- falls problematische Medienerzeugnis genügt jedoch für die geforderte Intensität der Vorverurteilung innerhalb einer ansonsten korrekt berichtenden Medienland- schaft noch nicht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berichte sich auf ein erstinstanzliches Urteil beziehe, weswegen die Beschreibung dieser Verurteilung nicht falsch ist (was sie zwischen Anklage und ersten Urteil wäre), solange auf die Möglichkeit des Weiterzugs hingewiesen wird. Zudem haben die Beschuldigten mit ihrem Vorgehen die Öffentlichkeit angesprochen und suchen die Medien als Präsi- denten der Jungen SVP auch sonst immer wieder, wie das zu ihrer politischen Funktion zweifellos gehört. Dass dann Medien überhaupt über diesen Fall berich- ten, kann dann nicht überraschen. Fair hat die Berichterstattung deswegen immer zu sein. Die Grenzen der zulässigen Berichtserstattung sind hier im Grossen und Ganzen nicht überschritten worden. Eine Strafminderung wegen medialer Vorverurteilung fällt deshalb nicht in Betracht. 27. Fazit Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 28. Tagessatzhöhe Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf Art. 34 Abs. 2 StGB abzustellen. Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Was die Höhe der Tagessätze betrifft, ist bei den beiden Beschuldigten neu von folgenden Einkommen auszugehen (pag. 278 f.; pag. 283 f.): A.________: CHF 6‘700.00 pro Monat (vorinstanzlich noch CHF 4‘750.00) C.________: CHF 4‘900.00 pro Monat (vorinstanzlich noch CHF 5‘150.00) Unter Berücksichtigung der üblichen pauschalen Abzüge von 25 % (andere senke- ne Faktoren sind bei beiden Beschuldigten nicht erkennbar) ergeben sich Tages- satzhöhen von CHF 160.00 (A.________) bzw. CHF 120.00 (C.________). Im Falle von A.________ resultiert damit eine höhere Strafe, indem sich der Ta- gessatz für die Geldstrafe nunmehr auf CHF 160.00 statt CHF 110.00 beläuft. Dies verletzt das Verschlechterungsverbot nicht, da der Grund für die Erhöhung im Um- stand des neuen und deutlich höheren Einkommens von A.________ liegt. Dieser Umstand war der Vorinstanz nicht bekannt, weshalb ein Fall der gesetzlichen Aus- nahme des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Parteien sind seitens der Verfahrensleitung zu Beginn der Berufungsverhandlung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden. 25 29. Bedingter Vollzug der Strafe Der bedingte Vollzug ist zu bestätigen. Es ist zu erwarten, dass sich die Beschul- digten zukünftig beim Verfassen politischer Texte vorsichtiger und mit Rücksicht auf Art. 261bis StGB verhalten werden. Damit ist zumindest von einer nicht ungüns- tigen Prognose auszugehen. Im Übrigen gilt ohnehin das Verschlechterungsverbot. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Von einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Die Beschuldigten sind durch die Ne- benfolgen der Verurteilung bereits genug getroffen, zumal auch hier das Ver- schlechterungsverbot gilt. 30. Konkretes Strafmass A.________ ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausma- chend CHF 4‘800.00 mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. C.________ seinerseits ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 3‘600.00 mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. V. Widerrufsverfahren bei A.________ 31. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf eines wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ausgesprochenen bedingten Strafvoll- zugs einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verzichtet. Angesichts des Verschlechterungsverbotes bleibt kein Spielraum, am Ergebnis der Vorinstanz etwas zu ändern. VI. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten erste Instanz Sie sind bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Höhe von CHF 2‘600.00, an- teilsmässig CHF 1‘300.00 pro Beschuldigten plus anteilsmässige Begründungskos- ten von je CHF 400.00, ausmachend CHF 1‘700.00 pro Beschuldigten, im Fall von A.________ zuzüglicher CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren, zu belassen. 33. Verfahrenskosten obere Instanz Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschuldigten vollumfänglich und haben damit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese betragen CHF 5‘000.00, anteilsmässig CHF 2‘500.00 pro Beschuldigten. Für das Widerrufs- verfahren von A.________ werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. A.________ wird schuldig erklärt der Rassendiskriminierung, begangen am 21. Februar 2018 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 und 261bis Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00, insgesamt ausmachend CHF 4‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘400.00, ausmachend CHF 1‘700.00; 3. zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausma- chend CHF 2‘500.00. II. Widerrufsverfahren 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, vom 23. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 4. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. 27 B. C.________ wird schuldig erklärt der Rassendiskriminierung, begangen am 21. Februar 2018 in Bern und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 261bis Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, insgesamt ausmachend CHF 3‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt; 2. zur Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘400.00, ausmachend CHF 1‘700.00; 3. zur Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausma- chend CHF 2‘500.00. C. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Nachrichtendienst des Bundes (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 28 Bern, 6. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 24. April 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29