52 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'850.80 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'138.10, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 700.05 ebenfalls im Umfang von ¾, ausmachend CHF 525.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das Nunchaku wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).