und in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 156 Ziff. 3, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 aStGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen wird im Umfang von 17 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 50 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt, verbunden mit der Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.