_ vom 21. Juli 2020 (pag. 1109 f.) auf CHF 2'850.80 festgesetzt. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. Dementsprechend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'138.10, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 700.05 ebenfalls im Umfang von ¾, ausmachend