Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Kostennote vom 24. Oktober 2018 (pag. 827 ff.) sowie unter Berücksichtigung der bereits durch die Vorinstanz begründeten Abzüge (pag. 913, S. 40 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) festgesetzt. Fürsprecher B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'700.35 zu entschädigen.