47 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 festgelegt und dem Beschuldigten im Umfang von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern.