In der Folge haben sie die Verfahrenskosten anteilmässig zu tragen. Dabei rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von ¾, der Generalstaatsanwaltschaft im Umfang von ¼ aufzuerlegen. Zusätzlich dazu hat der Beschuldigte die vom Gericht in oberer Instanz getätigten Auslagen in der Höhe von CHF 288.80 zu tragen.