Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Schuldsprüche und der Sanktionshöhe der Vorinstanz, jedoch den unbedingten Vollzug sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme. Im Ergebnis wurde das Urteil der Vorinstanz bestätigt, mit Ausnahme der von keiner Partei beantragten Anordnung einer Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Damit sind beide Parteien vor oberer Instanz teilweise unterlegen, wenn auch die Generalstaatsanwaltschaft in kleinerem Umfang als der Beschuldigte. In der Folge haben sie die Verfahrenskosten anteilmässig zu tragen.