428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte vorliegend Freisprüche in allen Anklagepunkten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Schuldsprüche und der Sanktionshöhe der Vorinstanz, jedoch den unbedingten Vollzug sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme.